Satzung des Fördervereins Funke-Grundschule e.V.

 

§1 Name, Sitz, Eintragung

1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Funke-Grundschule e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.

2. Er hat den Sitz in Dortmund.

§2 Vereinszweck

1. Der Verein fördert die Erziehung an der Funke-Grundschule.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Beschaffung von Lernmitteln, Freiarbeitsmaterial und Computerausstattung
- Kostenbeteiligung bei themenbezogenen Schulveranstaltungen
- Finanzielle Unterstützung von Schülern bei Klassenfahrten
- Förderung des Miteinander von Schülern, Lehrern und Eltern.

§3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt
(§2).

2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz mehrfacher Mahnung mit dem Beitrag für vier Wochen im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme beim Vorstand gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung einberufen werden, die abschließend entscheidet.